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Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung im Urheberrecht

Eine Urheberrechtsverletzung im Ausland ist kein rechtsfreier Raum – aber sie verlangt eine andere Strategie. Wo kann geklagt werden? Was bringt ein deutsches Urteil gegen einen Verletzer in Italien, Polen oder China? Wie werden Schriftsätze ins Ausland zugestellt, und wie sichern Sie Beweise, bevor sie verschwinden? Als Anwälte und Fachanwälte für Urheberrecht führen wir grenzüberschreitende Verfahren (cross-border enforcement) von Deutschland aus und koordinieren Maßnahmen im Ausland mit unseren Kooperationskanzleien.

Containerhafen mit Kränen in der Dämmerung – grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung im Urheberrecht
Foto: Timelab / Unsplash

Zuständigkeit innerhalb der EU: die Brüssel Ia-Verordnung

Innerhalb der EU bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO, EuGVVO), welches Gericht international zuständig ist. Für Urheberrechtsverletzungen kommen vor allem zwei Gerichtsstände in Betracht:

  • Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten (Art. 4): Hier kann der gesamte Schaden aus allen Ländern geltend gemacht werden – jeweils nach dem Recht des betroffenen Schutzlandes.
  • Ort der unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2): Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Urheberrechten ist die Kognitionsbefugnis jedoch grundsätzlich auf den im eigenen Staat verursachten Schaden beschränkt.

Daneben gibt es den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 8 Nr. 1) bei mehreren eng verbundenen Beklagten sowie Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 25), die in Lizenzverträgen sorgfältig formuliert werden sollten.

Mosaiktheorie: Pinckney und Hejduk

Für Online-Verletzungen hat der EuGH zwei Leitentscheidungen getroffen. In Pinckney (C-170/12, Urteil vom 3. Oktober 2013) entschied er, dass bei Urheberrechtsverletzungen die Gerichte jedes Mitgliedstaats zuständig sein können, in dem das Werk geschützt ist und in dem das schädigende Angebot abrufbar ist – ein gezieltes Ausrichten auf diesen Staat ist für die Zuständigkeit nicht erforderlich. In Hejduk (C-441/13, Urteil vom 22. Januar 2015) bestätigte er dies für die Online-Wiedergabe von Fotografien. In beiden Fällen gilt: Das Gericht am Abrufort darf nur über den Schaden in seinem Staat entscheiden (Mosaikprinzip). Wer den Gesamtschaden einklagen möchte, muss am Sitz des Verletzers klagen.

Praktisch heißt das: Gegen einen ausländischen Anbieter, dessen Website in Deutschland abrufbar ist, können Sie vor deutschen Gerichten Unterlassung und Schadensersatz für Deutschland verlangen – z. B. vor den spezialisierten Kammern in Hamburg, Köln, München I, Berlin oder Frankfurt am Main.

Einstweilige Maßnahmen

Nach Art. 35 Brüssel Ia-VO können einstweilige Maßnahmen auch bei Gerichten beantragt werden, die für die Hauptsache nicht zuständig sind. Die deutsche einstweilige Verfügung ist dabei ein besonders schnelles Instrument. Zu beachten ist: Beschlüsse, die ohne Anhörung des Gegners ergangen sind, können nach der Brüssel Ia-VO nur dann in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden, wenn sie dem Gegner vor der Vollstreckung zugestellt wurden. Dringlichkeitsfristen, die in Deutschland oft bei etwa einem Monat ab Kenntnis angesetzt werden, laufen auch bei Auslandssachverhalten.

Zustellung im Ausland

Innerhalb der EU erfolgt die Zustellung nach der Zustellungsverordnung (EU) 2020/1784, außerhalb nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 oder bilateralen Abkommen. Zustellungen in Drittstaaten können Monate dauern und Übersetzungen erfordern. Bei Abmahnungen, die außergerichtlich verschickt werden, gibt es diese Förmlichkeiten nicht; hier kommt es auf einen nachweisbaren Zugang an. Wir planen Zustellwege und Übersetzungen von Anfang an mit ein.

Anerkennung und Vollstreckung

Urteile aus einem EU-Mitgliedstaat werden in allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt und sind ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckbar (Art. 36, 39 Brüssel Ia-VO). Außerhalb der EU hängt die Vollstreckung von nationalem Recht und Staatsverträgen ab. Das Haager Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen von 2019 klammert geistiges Eigentum weitgehend aus. In den USA muss ein deutsches Urteil in einem eigenen Verfahren anerkannt werden; in vielen asiatischen Staaten ist die Vollstreckung deutscher Titel schwierig. Hier kann ein Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen der bessere Weg sein (siehe Schiedsverfahren und Mediation).

Beweissicherung

Ohne Beweise kein Prozess. Wir sichern Online-Verletzungen beweissicher (Screenshots mit Protokoll, Testkauf, Archivierung) und nutzen die gesetzlichen Instrumente: den Besichtigungsanspruch nach § 101a UrhG, den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG – auch gegen Dritte wie Provider oder Plattformen – und das selbständige Beweisverfahren. Innerhalb der EU kann zusätzlich die Beweisaufnahmeverordnung (EU) 2020/1783 genutzt werden. In Frankreich steht die saisie-contrefaçon zur Verfügung (siehe Urheberrecht Frankreich).

US-Discovery nach 28 U.S.C. § 1782

Eine Besonderheit des US-Rechts: Nach 28 U.S.C. § 1782 kann ein US-Bundesgericht auf Antrag einer an einem ausländischen Verfahren interessierten Person anordnen, dass Personen mit Sitz in seinem Bezirk Dokumente vorlegen oder aussagen. Das kann etwa helfen, Nutzerdaten oder Zahlungsströme bei US-Plattformen zu ermitteln, um ein Verfahren in Deutschland vorzubereiten. Für private Schiedsverfahren steht der Weg nach einer Entscheidung des Supreme Court von 2022 nicht offen. Den Antrag stellen unsere US-Kooperationskanzleien; wir bereiten ihn inhaltlich vor.

Unser Vorgehen in der Praxis

  1. Analyse: Wo findet die Verletzung statt, wo sitzt der Verletzer, wo liegt sein Vermögen?
  2. Rechtswahl und Forum: anwendbares Recht, zuständiges Gericht, Kosten und Dauer im Vergleich
  3. Beweise sichern und Auskunftsansprüche nutzen
  4. Abmahnung, Plattformmeldung oder Eilverfahren
  5. Hauptsacheverfahren und Vollstreckung, ggf. parallel mit Kooperationskanzleien im Ausland

Häufige Fragen

Reicht es, dass eine ausländische Website in Deutschland abrufbar ist?

Für die Zuständigkeit deutscher Gerichte innerhalb der EU nach Pinckney und Hejduk grundsätzlich ja, beschränkt auf den Schaden in Deutschland. Für die Frage, ob nach deutschem Recht eine Verletzung vorliegt, verlangt die Rechtsprechung häufig einen hinreichenden Inlandsbezug.

Kann ich ein deutsches Urteil in den USA vollstrecken?

Nur nach einem Anerkennungsverfahren nach dem Recht des jeweiligen US-Bundesstaates. Ob das sinnvoll ist oder eine Klage in den USA vorzuziehen ist, klären wir gemeinsam mit unseren US-Kooperationspartnern.

Wie lange dauert eine Auslandszustellung?

Innerhalb der EU meist einige Wochen, in Drittstaaten oft mehrere Monate. Deshalb sollte das Verfahren früh geplant werden.


Ihre Rechte werden im Ausland verletzt? Wir entwickeln eine Durchsetzungsstrategie, die Recht, Gericht, Kosten und Vollstreckung zusammendenkt. Telefon 0511.35 73 56-0.