Ein Onlinelizenzvertrag regelt, wie ein Kunde Software nutzen darf, die nicht auf seinen eigenen Rechnern installiert ist, sondern bei einem Provider gehostet und online bereitgestellt wird. Als Anwalt für Urheberrecht und Softwarerecht prüfen wir solche Verträge für Softwarehersteller und für Kunden – vom Mittelstand bis zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Einsatzbereich
Das frühere Muster unserer Website stammte aus einem Projekt für ein Online-Servicecenter: Der Lizenzgeber überließ dem Kunden Programme, Datenbestände und eine Marke zur Nutzung; gehostet wurde bei einem vom Lizenzgeber bestimmten Provider; vergütet wurde über eine Einmalgebühr mit Zusatzgebühren für Neuauflagen. Diese Struktur ist heute weitgehend von Software-as-a-Service (SaaS) mit monatlichen Abonnements abgelöst. Die Regelungspunkte sind aber dieselben geblieben: Was darf der Kunde nutzen, was muss der Anbieter leisten, wer haftet für Ausfälle und Datenverlust, und was passiert am Vertragsende?
Rechtlich wird SaaS überwiegend als Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) eingeordnet, ergänzt um dienstvertragliche Elemente (Support). Urheberrechtlich ist zu beachten, dass bei reiner Online-Nutzung oft gar keine Vervielfältigung beim Kunden stattfindet; dennoch sollte der Nutzungsumfang ausdrücklich geregelt werden, insbesondere bei lokalen Clients, Apps und APIs.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Rechteeinräumung | Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Laufzeit; Vervielfältigungen nur soweit technisch nötig (§ 69c, § 69d UrhG). Unveränderliche Mindestrechte des Nutzers (§ 69d Abs. 2, 3, § 69e UrhG) beachten. |
| Nutzungsarten/-umfang | Named User, Concurrent User, Mandanten, Konzernnutzung, Nutzung durch Dienstleister und Endkunden des Kunden; API-Zugriffe. |
| Lizenzmaterial | Software, Dokumentation, Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG), Marken – jeweils mit eigenem Lizenzumfang. |
| Territorium | Nutzungsorte; Hosting-Standort (EU/EWR) wegen DSGVO und ggf. Exportkontrolle. |
| Dauer | Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen; bei Verbrauchern § 309 Nr. 9 BGB. |
| Vergütung | Abo-Gebühren, Einmalgebühren, nutzungsabhängige Entgelte; Preisanpassungsklauseln transparent gestalten. |
| Abrechnung | Rechnungsstellung, Audit-Recht des Lizenzgebers mit Vorankündigung und Kostentragung. |
| Leistungsbeschreibung/SLA | Verfügbarkeit (z. B. 99,5 % im Monatsmittel), Wartungsfenster, Reaktionszeiten, Gutschriften. |
| Updates | Updates und neue Versionen inklusive oder kostenpflichtig; keine Verschlechterung wesentlicher Funktionen. |
| Gewährleistung/Freistellung | Mängelrechte nach Mietrecht; Freistellung des Kunden von Schutzrechtsansprüchen Dritter (IP Indemnity) mit Verteidigungsregeln. |
| Haftung | Begrenzung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden; keine Begrenzung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden, Produkthaftung. |
| Daten | Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO), Datensicherung, Datenexport bei Vertragsende, Data Act (VO (EU) 2023/2854) beim Anbieterwechsel beachten. |
| Kündigung | Ordentlich und aus wichtigem Grund; Übergangsfrist und Löschung nach Export. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand/Schiedsklausel | Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; bei internationalen Kunden ggf. Schiedsklausel. |
Typische Fehler
- Kauf- statt Mietlogik: Gewährleistungsfristen und Rückgabepflichten aus dem Softwarekauf passen nicht auf SaaS.
- Totaler Haftungsausschluss für Datenverlust: In AGB unwirksam; besser Haftung an angemessene Datensicherung des Kunden knüpfen.
- Kein Exit-Szenario: Ohne Exportpflicht in einem gängigen Format sitzt der Kunde im Lock-in.
- Open-Source-Komponenten ignoriert: Copyleft-Lizenzen können Offenlegungspflichten auslösen, etwa wenn ein Client verteilt wird.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Für Computerprogramme gehen die §§ 69a ff. UrhG als Spezialregeln vor; die allgemeinen Vorschriften über Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) gelten ergänzend, etwa die Zweckübertragungslehre und die Zustimmungspflicht zur Unterlizenzierung (§ 35 UrhG). Programme, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen, stehen wirtschaftlich dem Arbeitgeber zu (§ 69b UrhG) – bei freien Entwicklern muss die Rechtekette vertraglich gesichert werden. Mehr unter Softwarerecht, Lizenzrecht und Software und Games.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche und datenschutzrechtliche Prüfung.
Online-Lizenzvertrag zwischen [Anbieter] („Lizenzgeber“) und [Kunde] („Kunde“)
Präambel. Der Lizenzgeber hat die Anwendung „[…]“ entwickelt, die er als Online-Dienst bereitstellt. Der Kunde möchte die Anwendung für [Zweck, z. B. die Betreuung seiner Mitglieder und Geschäftspartner] nutzen.
§ 1 Vertragsgegenstand. (1) Der Lizenzgeber stellt dem Kunden die in Anlage 1 (Leistungsschein) beschriebene Anwendung nebst Dokumentation und Datenbeständen zur Nutzung über das Internet bereit. (2) Das Hosting erfolgt durch den Lizenzgeber oder einen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer in Rechenzentren innerhalb der EU. (3) Updates werden während der Laufzeit ohne Aufpreis bereitgestellt; neue Module nach Anlage 2 gegen gesonderte Vergütung.
§ 2 Nutzungsrechte. (1) Der Lizenzgeber räumt dem Kunden für die Laufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Anwendung im Umfang von [… Nutzern/Mandanten] für eigene Zwecke [und die seiner verbundenen Unternehmen] zu nutzen. (2) Lokale Software-Komponenten darf der Kunde installieren und vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. (3) Gesetzlich zwingende Befugnisse nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt. (4) Alle übrigen Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.
§ 3 Verfügbarkeit und Support. Der Lizenzgeber stellt eine Verfügbarkeit von [99,5] % im Monatsmittel sicher; angekündigte Wartungsfenster bleiben außer Betracht. Support erfolgt zu den Zeiten und Reaktionszeiten nach Anlage 3. Bei Unterschreitung erhält der Kunde Gutschriften nach Anlage 3.
§ 4 Vergütung. Der Kunde zahlt [monatlich/jährlich im Voraus] die Entgelte nach Anlage 2. Der Lizenzgeber kann die Entgelte frühestens nach [12] Monaten mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten anpassen; bei einer Erhöhung um mehr als [5] % kann der Kunde zum Wirksamwerden kündigen.
§ 5 Mängel. Der Lizenzgeber erhält die Anwendung in vertragsgemäßem Zustand. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich mit nachvollziehbarer Beschreibung und wirkt bei der Eingrenzung mit. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
§ 6 Haftung. Die Parteien haften unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens [das Jahresentgelt]. Für Datenverlust haftet der Lizenzgeber nur, soweit der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenzgeber nach Anlage 3 nicht eingetreten wäre.
§ 7 Schutzrechte Dritter. Macht ein Dritter geltend, die vertragsgemäße Nutzung verletze seine Rechte, informiert der Kunde den Lizenzgeber unverzüglich. Der Lizenzgeber übernimmt die Abwehr auf eigene Kosten, stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen frei und verschafft ihm nach seiner Wahl ein Nutzungsrecht oder eine gleichwertige, rechtsverletzungsfreie Lösung.
§ 8 Datenschutz und Vertraulichkeit. Soweit der Lizenzgeber personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 4). Beide Parteien wahren über vertrauliche Informationen Stillschweigen, auch über das Vertragsende hinaus.
§ 9 Laufzeit und Beendigung. Der Vertrag läuft [zunächst … Monate] und verlängert sich jeweils um […] Monate, wenn er nicht mit einer Frist von [drei] Monaten gekündigt wird. Nach Vertragsende stellt der Lizenzgeber dem Kunden seine Daten für [30] Tage in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Export bereit und löscht sie anschließend.
§ 10 Schlussbestimmungen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist [Ort], sofern beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Änderungen bedürfen der Textform.
Software- und SaaS-Verträge prüfen lassen: Wir gestalten Lizenz-, SaaS- und Entwicklungsverträge und beraten zu Open Source und Rechteketten – auch auf Englisch (Software Licence Agreements, Terms of Service). Telefon 0511.35 73 56-0.