Der Managementvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Künstler und Manager: Karriereplanung, Verhandlungen, Organisation, Vermarktung. Weil der Manager häufig an allen Einnahmen des Künstlers beteiligt ist und über Jahre bindet, gehört dieser Vertrag zu denen, die wir als Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht am häufigsten nachverhandeln – meist zu spät.
Einsatzbereich und Abgrenzung
Der Managementvertrag ist rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 BGB). Er ist abzugrenzen von der reinen Agentur- oder Vermittlungstätigkeit (Booking, Casting-Agentur): Vermittelt der Agent Künstler in Arbeitsverhältnisse (z. B. Schauspieler in Film- oder Theaterengagements), gelten die Vorschriften über private Arbeitsvermittlung (§§ 296 ff. SGB III) und die Vermittler-Vergütungsverordnung mit Vergütungsobergrenzen. Ein Manager, der darüber hinaus die Karriere umfassend betreut, wird dagegen regelmäßig frei vergütet. Eine präzise Aufgabenbeschreibung entscheidet hier über die Wirksamkeit der Provisionsabrede. Hintergrund zum Vertragstyp unter Managementvertrag.
Das alte Muster unserer Website ließ sich der Agentur zusätzlich die Urheber- und Leistungsschutzrechte des Künstlers zur Verwertung einräumen und sah eine Verlängerung um jeweils drei Jahre vor, die nur die Agentur verhindern konnte. Beides halten wir für überarbeitungsbedürftig: Ein Manager braucht in der Regel keine eigenen Nutzungsrechte, sondern eine Vollmacht. Und einseitige Verlängerungsrechte sind AGB-rechtlich und unter § 138 BGB riskant.
Kommentierte Checkliste
| Regelungspunkt | Kommentar |
|---|---|
| Aufgaben | Karriereplanung, Verhandlungen, Koordination von Label, Verlag, Booking, PR, Social Media; was ausdrücklich nicht geschuldet ist (z. B. Rechtsberatung, Steuerberatung). |
| Rechteeinräumung | Grundsätzlich keine eigenen Nutzungsrechte des Managers; stattdessen begrenzte Vollmacht. Vertragsschlüsse über einem Schwellenwert nur mit Zustimmung des Künstlers. |
| Nutzungsarten | Nutzung von Name, Bild und Logo des Künstlers nur zur Vermarktung und nur während der Laufzeit. |
| Exklusivität | Exklusiv für den Künstler; Gegenpflicht des Managers zu angemessenem Einsatz und Erreichbarkeit („Key Person“). |
| Territorium | Weltweit oder begrenzt; Sub-Manager im Ausland nur mit Zustimmung. |
| Dauer | Feste Laufzeit (z. B. 2–3 Jahre) mit Leistungszielen; Kündigungsrecht bei Verfehlung; keine einseitigen Verlängerungsoptionen. |
| Vergütung/Provision | Prozentsatz der Bruttoeinnahmen, aber mit klaren Ausnahmen (Produktionskosten, Tour-Support, Gagen von Begleitmusikern, Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften). Bei Vermittlung in Arbeitsverhältnisse gesetzliche Obergrenzen beachten. |
| Nachlaufprovision (Sunset) | Provision auf Verträge, die während der Laufzeit geschlossen wurden, zeitlich begrenzen und degressiv staffeln. |
| Abrechnung | Treuhandkonto oder Zahlung direkt an den Künstler; monatliche Abrechnung, Einsichtsrecht. |
| Namensnennung | Manager-Credit auf Wunsch; keine Markenanmeldung des Künstlernamens durch den Manager. |
| Gewährleistung/Freistellung | Interessenkonflikte offenlegen (z. B. Manager ist zugleich Label oder Verlag des Künstlers). |
| Kündigung | Ordentlich nach Ablauf, außerordentlich bei Pflichtverletzung, Vertrauensverlust oder Untreue; Rückgabe von Zugangsdaten und Unterlagen. |
| Rechtswahl/Gerichtsstand/Schiedsklausel | Deutsches Recht; bei internationalen Managements ggf. Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland. |
Typische Fehler
- Provision auf alles, für immer: Unbefristete Nachlaufprovisionen auf sämtliche Einnahmen sind unangemessen und angreifbar.
- Doppelrolle: Manager und zugleich Label/Verleger – ohne Offenlegung und Schutzmechanismen ein erheblicher Interessenkonflikt.
- Einnahmen fließen über das Konto des Managers: Ohne Treuhandabrede und Abrechnungspflicht entsteht Streit über Abzüge.
- Social-Media-Accounts auf den Manager registriert: Nach der Trennung fehlt dem Künstler der Zugriff auf seine Reichweite.
Bezug zu § 31 ff. UrhG
Soll der Manager ausnahmsweise Nutzungsrechte erhalten (etwa als Produzent eigener Aufnahmen), gelten die §§ 31 ff. UrhG mit Zweckübertragungslehre, Zustimmungserfordernis für Weiterübertragung (§ 34 UrhG) und den Vergütungsregeln (§§ 32, 32a UrhG). Wird der Manager dagegen nur als Vertreter tätig, schließt er die Lizenzverträge im Namen des Künstlers – die Rechte gehen dann unmittelbar vom Künstler auf Label, Verlag oder Veranstalter über. Mehr unter Entertainmentrecht.
Mustertext (überarbeitet)
Hinweis: Das Muster dient der Orientierung, ist nicht auf einen Einzelfall zugeschnitten und ersetzt keine individuelle anwaltliche Prüfung, insbesondere zur Abgrenzung von der Arbeitsvermittlung.
Managementvertrag zwischen [Name/Künstlername] („Künstler“) und [Management], vertreten durch […] („Management“)
§ 1 Aufgaben. Das Management berät und unterstützt den Künstler bei der Entwicklung seiner Karriere als […], insbesondere durch strategische Planung, Anbahnung und Verhandlung von Verträgen (Label, Verlag, Booking, Werbung), Koordination von Veröffentlichungen, Tourneen und PR. Rechts- und Steuerberatung schuldet das Management nicht.
§ 2 Exklusivität. Der Künstler beauftragt für die Dauer dieses Vertrags kein weiteres Management für die in § 1 genannten Aufgaben. Die Betreuung erfolgt maßgeblich durch [Name] (Key Person); scheidet diese aus, kann der Künstler außerordentlich kündigen.
§ 3 Vollmacht. Das Management darf Verträge im Namen des Künstlers nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform abschließen; ausgenommen sind Einzelauftritte bis zu einer Gage von […] EUR. Eigene Nutzungsrechte an Werken und Darbietungen des Künstlers erwirbt das Management nicht. Es darf Name und Bildnis des Künstlers während der Laufzeit zur Vermarktung nutzen.
§ 4 Pflichten. Das Management handelt im Interesse des Künstlers, informiert ihn laufend über Verhandlungen und legt Interessenkonflikte offen. Der Künstler unterrichtet das Management über Anfragen und führt keine Parallelverhandlungen über Gegenstände des § 1.
§ 5 Provision. (1) Das Management erhält […] % der Bruttoeinnahmen des Künstlers aus seiner künstlerischen Tätigkeit, die auf während der Laufzeit geschlossenen Verträgen beruhen. (2) Nicht provisionspflichtig sind: erstattete Produktions- und Reisekosten, Tour-Support, Gagen von Begleitmusikern und Crew, Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, Einnahmen aus Verträgen, die vor Vertragsbeginn geschlossen wurden. (3) Nach Vertragsende erhält das Management auf Einnahmen aus während der Laufzeit geschlossenen Verträgen im ersten Jahr [100] %, im zweiten Jahr [50] % der Provision; danach entfällt der Anspruch.
§ 6 Kosten. Allgemeine Bürokosten trägt das Management. Besondere Kosten (Reisen, Marketingkampagnen) trägt der Künstler, sofern er ihnen vorab in Textform zugestimmt hat.
§ 7 Geldfluss und Abrechnung. Zahlungen Dritter fließen [auf ein Konto des Künstlers/auf ein gesondertes Treuhandkonto des Managements]. Das Management rechnet monatlich ab; der Künstler kann jederzeit Einsicht in die Unterlagen nehmen.
§ 8 Laufzeit. Der Vertrag beginnt am […] und endet nach [zwei] Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung bedarf einer Vereinbarung in Textform. Erzielt der Künstler innerhalb der ersten [12] Monate Bruttoeinnahmen von weniger als […] EUR, kann er mit einer Frist von einem Monat kündigen.
§ 9 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei erheblicher Pflichtverletzung, Insolvenz oder nachhaltig zerstörtem Vertrauensverhältnis.
§ 10 Herausgabe. Bei Vertragsende übergibt das Management alle Unterlagen, Verträge, Kontakte und Zugangsdaten (Websites, Social-Media-Konten, Vertriebsplattformen) an den Künstler.
§ 11 Haftung, Vertraulichkeit, Schlussbestimmungen. Jede Partei haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach dem Gesetz, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten. Die Parteien behandeln Vertragsinhalte vertraulich. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, [Ort].
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