Medienrecht mit urheberrechtlichem Schwerpunkt: Als Anwälte für Urheber- und Medienrecht beraten und vertreten die Urheberrechtler Medienschaffende, Verlage, Sender, Produktionsfirmen, Agenturen und Plattformbetreiber – bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf, Frankfurt und weiteren Standorten aus sowie grenzüberschreitend in der EU, den USA und Asien (media law, copyright clearance).

Was ist Medienrecht?
Ein einheitliches „Mediengesetz“ gibt es nicht. Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie, die sich an Branchen orientiert: Presse, Rundfunk, Film, Musik, Verlag, Internet und Social Media. Es umfasst medienspezifische Gesetze wie die Landespressegesetze, den Medienstaatsvertrag (MStV) und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), daneben aber vor allem die angrenzenden Gebiete mit Medienbezug – das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Lauterkeitsrecht (UWG) und den Titelschutz nach dem MarkenG.
Unser Schwerpunkt liegt auf dem urheberrechtlichen Kern: Wer Inhalte produziert, einkauft, verbreitet oder online zugänglich macht, braucht die passenden Nutzungsrechte – und muss wissen, wie er sie verteidigt.
Rechtsgrundlagen im Überblick
- Urheberrechtsgesetz (UrhG): Verwertungsrechte (§§ 15 ff.), Leistungsschutzrechte, u. a. für Presseverleger (§§ 87f ff.), Sendeunternehmen (§ 87) und Filmhersteller (§ 94), Schranken wie Zitat (§ 51), Pastiche, Parodie und Karikatur (§ 51a) sowie Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50).
- Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG): Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen in Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie (EU) 2019/790.
- Kunsturhebergesetz (KUG): Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KUG.
- Medienstaatsvertrag, Landespressegesetze, Digital Services Act (DSA): Sorgfaltspflichten, Impressum, Gegendarstellung, Plattformpflichten.
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte und Deepfakes – zunehmend relevant für Redaktionen und Agenturen (siehe KI und Urheberrecht).
Typische Mandate
- Rechteklärung (clearance) vor Veröffentlichung von Artikeln, Podcasts, Videos und Kampagnen
- Abwehr und Verfolgung von Abmahnungen wegen ungenehmigter Text-, Bild-, Musik- oder Filmnutzung
- Notice-and-Takedown sowie Ansprüche gegenüber Plattformen nach UrhDaG und DSA
- Presseverleger-Leistungsschutzrecht und Vergütung durch Suchmaschinen und Newsaggregatoren
- Bildberichterstattung und Persönlichkeitsrecht (Bildrecht)
- Titelschutz für Zeitschriften, Formate, Podcasts und Apps (am Rand, mit Verweis auf das Markenrecht)
Verträge in der Medienbranche
Wir gestalten und prüfen u. a. Lizenz- und Syndication-Verträge, Redaktions- und Freie-Mitarbeiter-Verträge, Produktions- und Auftragsproduktionsverträge, Medienkooperationen, Content-Partnerschaften mit Plattformen, Influencer- und Creator-Verträge sowie Verträge über Formatrechte. Dabei achten wir auf eine präzise Rechteeinräumung nach der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG), auf die angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG) und die Auskunftspflichten nach §§ 32d, 32e UrhG. Mehr dazu unter Urhebervertragsrecht und Lizenzrecht.
Verwertungsgesellschaften
Im Medienbereich spielen mehrere Verwertungsgesellschaften zusammen: die VG Wort (Texte, Presse, Sprachwerke), die VG Bild-Kunst (Fotografie, Grafik, Film), die GEMA (Musikwerke), die GVL (ausübende Künstler und Tonträgerhersteller), die VFF (Film- und Fernsehproduzenten) sowie die Corint Media (u. a. Presseverleger-Leistungsschutzrecht). Wir beraten zu Wahrnehmungsverträgen, Meldungen, Ausschüttungen und Tarifstreitigkeiten nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).
Rechtsprechung kurz
- EuGH, Urt. v. 22.06.2021 – C-682/18 und C-683/18 (YouTube/Cyando): Plattformbetreiber nehmen grundsätzlich keine eigene öffentliche Wiedergabe vor, solange sie nicht über die bloße Bereitstellung hinaus zur Rechtsverletzung beitragen.
- EuGH, Urt. v. 26.04.2022 – C-401/19 (Polen/Parlament und Rat): Art. 17 DSM-Richtlinie ist mit der Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar; Upload-Filter müssen erlaubte Nutzungen hinreichend schützen.
- BGH, Urt. v. 01.12.1999 – I ZR 49/97 (Marlene Dietrich): Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind vererblich – Grundlage für Merchandising mit Prominenten (siehe Entscheidung).
Unsere Leistungen im Medienrecht
- Beratung, Rechteprüfung und Rechtemanagement für Redaktionen, Verlage, Sender und Agenturen
- Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung – für Urheber ebenso wie für Medienunternehmen
- Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage vor den Landgerichten u. a. in Hamburg, Berlin, Köln, München I, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hannover
- Internationale Rechteklärung mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk; Beratung auch auf Englisch (copylawyers.com), Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Japanisch und Koreanisch
Ein Großteil unserer Anwältinnen und Anwälte ist Fachanwalt oder hat die theoretische Fachanwaltsausbildung (Fachanwaltslehrgang) im Urheber- und Medienrecht absolviert. Verwandte Themen: Filmrecht, Verlagsrecht, Musikrecht, Entertainmentrecht, Wettbewerbsrecht.
FAQ Medienrecht
Darf ich fremde Artikel oder Fotos in meinen Beitrag übernehmen?
Grundsätzlich nur mit Lizenz. Ausnahmen bestehen etwa für Zitate (§ 51 UrhG), die einem Belegzweck dienen und die Quelle angeben, oder für die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG). Die Grenzen sind eng; eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich.
Haftet eine Plattform für Uploads ihrer Nutzer?
Große Upload-Plattformen sind nach dem UrhDaG selbst verantwortlich, wenn sie keine Lizenzen einholen und ihre Pflichten (u. a. Sperrung nach Hinweis) nicht erfüllen. Für kleinere Diensteanbieter gelten Erleichterungen.
Was ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
Seit 2021 schützen §§ 87f ff. UrhG Presseveröffentlichungen gegen die Online-Nutzung durch Dienste der Informationsgesellschaft; einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge bleiben frei. Urheber sind an den Einnahmen angemessen zu beteiligen (§ 87k UrhG).
Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?
Innerhalb der gesetzten Frist – sonst droht eine einstweilige Verfügung. Unterschreiben Sie eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft; sie bindet in der Regel dauerhaft.
Muss ich KI-generierte Inhalte kennzeichnen?
Die KI-Verordnung sieht Transparenzpflichten u. a. für Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse vor. Daneben können medien- und lauterkeitsrechtliche Kennzeichnungspflichten greifen.
Sie haben eine Frage zum Medienrecht? Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen – wir sagen Ihnen, welche Informationen wir benötigen, und beraten Sie zügig. Telefon 0511.35 73 56-0 oder per E-Mail an info@dieurheberrechtler.de.