Transparente Kosten sind für uns selbstverständlich. Auf Anfrage nennen wir Ihnen vor einer Beauftragung die voraussichtliche Höhe unseres Honorars und geben, soweit möglich, eine verbindliche Auskunft. Diese Seite erläutert, wie sich die Vergütung eines Anwalts für Urheberrecht zusammensetzt und welche Honorarmodelle wir anbieten. Hinweise zur Vergütung von Urhebern und Künstlern finden Sie dagegen unter Vergütungsrecht.

Gesetzliche Vergütung nach dem RVG
Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es bildet die Mindestvergütung, insbesondere in gerichtlichen Verfahren; die Gebühren werden anhand der einschlägigen Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses berechnet – etwa der Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung oder der Verfahrens- und Terminsgebühr im Gerichtsverfahren. In der Praxis wird die gesetzliche Vergütung häufig durch eine individuelle Vergütungsvereinbarung ersetzt; nach unseren AGB erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Zeitaufwand und, soweit keine Honorarvereinbarung besteht, mindestens nach dem RVG. Hinzu kommen Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer.
Der Gegenstandswert
Im Zivilrecht – und damit auch im Urheberrecht – richtet sich die gesetzliche Gebühr überwiegend nach dem Gegenstandswert (Streitwert). Die Gebühr orientiert sich damit am wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit und am Haftungsrisiko, nicht am tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand. Bei Zahlungsansprüchen entspricht der Gegenstandswert der geforderten Summe. Bei Unterlassungsansprüchen wird er nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung weiterer Verletzungen geschätzt; maßgeblich sind unter anderem Art und Bekanntheit des Werkes, Umfang und Dauer der Nutzung und die Frage, ob gewerblich gehandelt wurde. Für bestimmte Abmahnungen gegenüber Privatpersonen ist der Gegenstandswert der Anwaltskosten gesetzlich auf 1.000 Euro begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG, siehe Abmahnung).
Kostenerstattung im Streitfall
Im Gerichtsverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten der Gegenseite. Bei berechtigten Abmahnungen kann der Rechteinhaber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; umgekehrt kann der zu Unrecht Abgemahnte seine Verteidigungskosten ersetzt verlangen (§ 97a Abs. 3 und 4 UrhG). Eine Rechtsschutzversicherung deckt urheberrechtliche Streitigkeiten häufig nicht ab; bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.
Vergütungsvereinbarungen
Außergerichtlich vereinbaren wir auf Wunsch eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vergütung (§§ 3a ff. RVG). Sie bedarf der Textform. In gerichtlichen Verfahren darf die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten werden.
- Stundenhonorar: Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand – transparent und gut geeignet für Beratung, Vertragsverhandlungen und Projekte mit schwer abschätzbarem Umfang.
- Pauschalhonorar: ein fester Betrag für eine klar umrissene Leistung, etwa die Prüfung eines Vertrags oder die Abwehr einer Abmahnung.
- Monats- oder Jahrespauschalen (Retainer): für Dauermandate, etwa die laufende urheber- und medienrechtliche Betreuung von Verlagen, Agenturen, Labels oder Produktionsunternehmen.
- Beratungspakete: pauschale außergerichtliche Beratung zu einem Thema, unabhängig von der Dauer.
Die Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage für Ihren konkreten Fall. Maßgeblich sind im Übrigen unsere AGB.
Wann entstehen Gebühren?
Rechtsberatung im Einzelfall erfolgt nur nach Mandatierung und wird anschließend abgerechnet. Bitte beachten Sie: Beantwortet ein Rechtsanwalt eine Anfrage per E-Mail oder Telefon inhaltlich, können bereits Anwaltsgebühren entstehen. Wenn Sie dies vermeiden möchten, bitten Sie zunächst ausdrücklich um eine Kostenabschätzung ohne Beratung. Die Online-Anfrage über unsere Seite Onlineberatung ist unverbindlich und löst selbst noch keine Gebühren aus.
Weitere allgemeine Informationen zur Anwaltsvergütung stellt die Bundesrechtsanwaltskammer bereit (brak.de); den Gesetzestext des RVG finden Sie unter gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Kostet die Online-Anfrage etwas?
Nein. Die Anfrage begründet kein Mandat. Wir teilen Ihnen mit, welche Kosten im Fall einer Beauftragung entstehen würden.
Muss ich die Kosten der Gegenseite bezahlen, wenn ich abgemahnt wurde?
Nur, wenn die Abmahnung berechtigt und wirksam ist und die geltend gemachten Kosten erforderlich sind. Genau das prüfen wir.
Sie möchten wissen, was Ihre Angelegenheit kostet? Fragen Sie uns vorab – per Online-Anfrage oder telefonisch unter 0511.35 73 56-0.