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Urheberrecht für Influencer und Social Media

Anwalt für Urheberrecht für Influencer und Social Media: Creator produzieren täglich Inhalte für Instagram, TikTok, YouTube, Twitch und andere Plattformen – und nutzen dabei fremde Musik, Fotos, Clips, Memes und Sounds. Gleichzeitig werden ihre eigenen Inhalte kopiert, reuploaded oder ohne Lizenz in Werbung verwendet. Die Urheberrechtler beraten Influencer, Content Creator, Streamer, Talent- und Influencer-Agenturen sowie Unternehmen mit Social-Media-Kampagnen bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, Köln/Düsseldorf, München und weiteren Standorten aus.

Smartphone auf Stativ mit Aufsteckmikrofon – Influencer, Social Media und Urheberrecht
Foto: John Esperancilla / Unsplash

Typische Rechtsfragen im Influencer-Marketing

  • Darf ich Musik aus der Plattform-Bibliothek auch in bezahlten Kooperationen (Branded Content) nutzen?
  • Sind Memes, Reaction-Videos, Duette und Remixe als Zitat (§ 51 UrhG), Parodie, Karikatur oder Pastiche (§ 51a UrhG) erlaubt?
  • Welche Nutzungsrechte erhält eine Marke an meinem Content, und wie lange darf sie ihn als Werbeanzeige (Paid Ads) ausspielen?
  • Wer haftet, wenn ein Kooperationspartner geliefertes Material ohne Rechte bereitstellt?
  • Wie gehe ich gegen Reuploads, Fake-Accounts und unerlaubte Werbung mit meinem Bild vor?
  • Was gilt für KI-generierte Stimmen, Avatare und Deepfakes?

Akteure und Schutzrechte

Creator sind Urheber ihrer Videos (Filmwerke oder Laufbilder, § 95 UrhG), Fotos und Texte und als ausübende Künstler geschützt, wenn sie Werke darbieten. Ihr Bildnis und ihre Stimme sind zusätzlich durch das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Plattformen sind nach dem UrhDaG für Uploads verantwortlich und müssen Nutzern Beschwerdeverfahren bieten; gesetzlich erlaubte Nutzungen und die geringfügige Nutzung (§ 10 UrhDaG) sind besonders geschützt. Vertiefend: Medienrecht, Bildrecht, Öffentliche Zugänglichmachung und Schranken des Urheberschutzes.

Relevante Verträge

  • Kooperations- und Influencer-Verträge mit Marken (Deliverables, Nutzungsrechte, Exklusivität)
  • Management- und Agenturverträge mit Talent-Agenturen
  • Verträge mit Cuttern, Fotografen und Produktionsteams
  • Musik- und Footage-Lizenzen
  • Merchandising- und Lizenzverträge für eigene Marken

Weiterführend: Managementvertrag (Muster), Creative Services Agreement, Managementvertrag im Urhebervertragsrecht und Werbung und Urheberrecht.

Verwertungsgesellschaften

Große Plattformen haben Verträge mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften geschlossen, die viele private Nutzungen abdecken. Diese Lizenzen umfassen aber regelmäßig nicht die Nutzung von Musik in Werbung; hierfür sind gesonderte Rechte bei Verlag und Label nötig. Creator können eigene Texte und Bilder über VG Wort bzw. VG Bild-Kunst melden.

Typische Streitfälle

Creator erhalten Abmahnungen wegen fremder Fotos in Stories, Musik in Werbevideos oder Kartenausschnitten. Umgekehrt nutzen Marken Inhalte nach Ende der Kooperation weiter oder schalten sie ohne Absprache als Anzeigen. Häufig sind auch Content-ID-Konflikte, unberechtigte Takedowns und Kanalsperrungen. Wir prüfen Abmahnungen, verhandeln mit Marken und Plattformen und gehen gegen Rechtsverletzungen vor – siehe Abmahnung.

Unsere Tätigkeiten

  • Prüfung und Verhandlung von Kooperations- und Managementverträgen
  • Rechteklärung für Musik, Clips und Bilder
  • Abwehr von Abmahnungen und Content-ID-Ansprüchen
  • Durchsetzung gegen Content-Diebstahl und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Beratung von Unternehmen zu User Generated Content und Social-Media-Richtlinien

Weitere Informationen rund um Rechtsfragen von Influencern finden Sie auf influencerrechte.de.

Ausgewählte Rechtsprechung

  • EuGH, Urt. v. 14.04.2026 – C-590/23 (Pelham II): Ein Pastiche setzt voraus, dass ein Werk an ein bestehendes Werk erinnert, wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit ihm einen künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Das ist für Remix-, Meme- und Reaction-Formate von großer Bedeutung.
  • BGH, Urt. v. 02.06.2022 – I ZR 140/15 (YouTube II): Der BGH konkretisierte die Haftung von Videoplattformen für Uploads ihrer Nutzer nach altem Recht; seit August 2021 gilt ergänzend das UrhDaG.

Internationaler Bezug

Social-Media-Inhalte sind weltweit abrufbar, Plattformen sitzen häufig in Irland oder den USA, und Kooperationspartner agieren international. Wir nutzen Plattformverfahren, Notice-and-Takedown nach dem US-DMCA sowie die Instrumente des Digital Services Act und arbeiten mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk zusammen. Beratung auch auf Englisch über copylawyers.com.

FAQ Influencer und Urheberrecht

Darf ich Trend-Sounds in bezahlten Posts verwenden?

Oft nicht. Die Musikbibliotheken der Plattformen sind häufig nur für private, nicht kommerzielle Nutzung lizenziert. Für Werbung braucht es lizenzfreie Musik aus kommerziellen Bibliotheken oder gesonderte Lizenzen.

Darf eine Marke meine Inhalte nach der Kampagne weiter nutzen?

Nur, wenn der Vertrag dies vorsieht. Ohne klare Regelung sind Nutzungsrechte nach der Zweckübertragungslehre auf den Kampagnenzweck beschränkt. Laufzeit, Kanäle und Paid-Ads-Nutzung sollten ausdrücklich vereinbart werden.

Ist das Teilen fremder Posts in Stories erlaubt?

Das plattforminterne Teilen über vorgesehene Funktionen ist meist durch die Nutzungsbedingungen gedeckt. Screenshots, Downloads und Reuploads fremder Inhalte sind dagegen regelmäßig ohne Erlaubnis unzulässig, sofern keine Schranke greift.


Abmahnung erhalten oder Kooperationsvertrag auf dem Tisch? Wir prüfen kurzfristig – telefonisch unter 0511.35 73 56-0 oder online.