Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht · 10 Standorte bundesweit · international

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Leistungen

Leistungen · Anwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Unsere Leistungen im Urheber- und Medienrecht

Ob Sie ein Werk schaffen, verwerten oder auf einer Plattform zugänglich machen: Als Kanzlei für Urheberrecht begleiten die Urheberrechtler – horak. Rechtsanwälte · Fachanwälte · Patentanwälte – Ihr Vorhaben von der ersten Schutzfähigkeitsfrage über Vertrag und Lizenz bis zur Durchsetzung vor Gericht oder Schiedsgericht. Konkret, mit klarem Kostenrahmen und bundesweit von Hannover, Berlin, Hamburg, München und sechs weiteren Standorten aus.

Mit Michael Horak und Julia Ziegeler gehören zwei Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht zum Team. Ein Großteil unserer Anwältinnen und Anwälte ist Fachanwalt oder hat die theoretische Fachanwaltsausbildung (Fachanwaltslehrgang) im Urheber- und Medienrecht absolviert.

Schreibtisch mit Vertragsunterlagen – Leistungen der Kanzlei im Urheberrecht und Medienrecht

Leistungsfelder

Was wir im Urheberrecht konkret für Sie tun

Die folgenden Kacheln zeigen unsere Leistungsfelder als Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht – jeweils mit den typischen Arbeitsschritten und einem anonymisierten Beispiel, wie es in unserer Praxis regelmäßig vorkommt. Die Beispiele sind typisiert und beschreiben keine konkreten Mandate oder Ergebnisse.

Beratung & Schutzfähigkeitsprüfung

  • Prüfung, ob ein Werk die nötige Schöpfungshöhe erreicht (§ 2 UrhG) oder ein Leistungsschutzrecht greift
  • Klärung von Urheberschaft, Miturheberschaft und Rechten an Arbeitnehmer- und Auftragswerken
  • Bewertung von Bearbeitung, Zitat und Pastiche (§§ 23, 51, 51a UrhG) vor der Veröffentlichung
  • Schriftliche Einschätzung als Entscheidungsgrundlage für Produktion oder Investition

Beispiel: Eine Designagentur will wissen, ob ein für einen Kunden entworfenes Logo urheberrechtlich geschützt ist oder zusätzlich als Marke bzw. Design angemeldet werden sollte.

Mehr zum Urheberrecht →

Vertragsgestaltung & -verhandlung

  • Entwurf von Lizenz-, Verlags-, Künstler-, Produktions- und Managementverträgen
  • Prüfung vorgelegter Verträge mit markierten Risiken und Änderungsvorschlägen
  • Verhandlungsführung für Urheber gegenüber Verwertern – und umgekehrt
  • Englischsprachige Verträge (Recording, Publishing, Licence Agreements)

Beispiel: Eine Band erhält von einem Label einen Bandübernahmevertrag mit langer Optionsbindung; wir zeigen die kritischen Klauseln auf und verhandeln Laufzeit, Beteiligung und Rechterückfall nach.

Zum Urhebervertragsrecht →

Rechteklärung / Clearing

  • Identifikation aller Rechteinhaber an Musik, Footage, Fotos, Zitaten und Samples
  • Einholung und Dokumentation der Lizenzen (chain of title)
  • Prüfung von Personenbildnissen nach §§ 22, 23 KUG und von Drehorten
  • Unterlagen für Vertriebspartner und E&O-Versicherer

Beispiel: Vor der Auswertung einer Dokumentation auf einer Streamingplattform wird geprüft, ob die Rechte an Archivmaterial und Musik auch für die weltweite Online-Nutzung reichen.

Rechteklärung & Due Diligence →

Lizenzierung & Verwertungsmodelle

  • Entwicklung von Lizenzmodellen nach Nutzungsart, Gebiet, Dauer und Exklusivität
  • Lizenzbedingungen für Content, Software, Datenbanken und Bildarchive
  • Gestaltung von Umsatz-, Stück- und Pauschalvergütungen
  • Rechtssichere Nutzungsbedingungen für eigene Plattformen

Beispiel: Ein Fachverlag möchte Artikel an eine Datenbank und einen KI-Anbieter lizenzieren; wir strukturieren getrennte Lizenzen mit klaren Zweck- und Nutzungsgrenzen.

Zum Lizenzrecht →

Vergütung, Nachvergütung & Auskunft

  • Prüfung der Angemessenheit nach § 32 UrhG und weiterer Beteiligung nach § 32a UrhG
  • Geltendmachung von Auskunft und Rechenschaft nach §§ 32d, 32e UrhG
  • Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) und anderweitige Verwertung (§ 40a UrhG)
  • Abwehr überhöhter Nachforderungen für Verwerter

Beispiel: Eine Drehbuchautorin hat pauschal honoriert ein Format entwickelt, das über Jahre erfolgreich ausgewertet wird; zunächst wird Auskunft verlangt, um einen möglichen Fairnessausgleich beziffern zu können.

Zum Vergütungsrecht →

Verwertungsgesellschaften

  • Beratung zu Wahrnehmungsverträgen und Werkmeldungen bei GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst
  • Prüfung von Ausschüttungen und Tarifen nach dem VGG
  • Lizenzierung für Veranstalter, Gastronomie und Online-Dienste
  • Verfahren vor der Schiedsstelle beim DPMA

Beispiel: Ein Veranstalter erhält eine Tarifrechnung für ein Festival, deren Bemessungsgrundlage ihm zu hoch erscheint; wir prüfen Tarif, Angaben und Einwendungsmöglichkeiten.

Zu den Verwertungsgesellschaften →

Abmahnung aussprechen oder abwehren

  • Prüfung, ob eine Verletzung vorliegt und die Abmahnung § 97a UrhG genügt
  • Formulierung oder Abwehr von Unterlassungserklärungen (auch modifiziert)
  • Prüfung von Lizenzschaden, Anwaltskosten und Gegenstandswert
  • Für Rechteinhaber: Beweissicherung und zielgenaue Abmahnung

Beispiel: Ein Onlinehändler wird wegen eines Produktfotos abgemahnt, das ein Dienstleister geliefert hat; wir prüfen Rechtekette, Forderungshöhe und Regress gegenüber dem Dienstleister.

Zur Abmahnung →

Einstweilige Verfügung & Klage

  • Eilanträge auf Unterlassung, wenn die Dringlichkeit noch gegeben ist
  • Schutzschriften gegen drohende Verfügungen
  • Klagen auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung
  • Vertretung u. a. vor den Landgerichten Hamburg, Köln, München I, Berlin und Hannover

Beispiel: Ein Fotograf entdeckt seine Bilder in einer laufenden Werbekampagne; weil er sofort reagiert, kann eine Unterlassung im Eilverfahren beantragt werden.

Zur Urheberrechtsverletzung →

Schiedsverfahren & Mediation

  • Gestaltung von Schieds- und Mediationsklauseln in Lizenz- und Produktionsverträgen
  • Vertretung in Schiedsverfahren, z. B. nach DIS- oder WIPO-Regeln
  • Begleitung von Mediationen bei laufenden Geschäftsbeziehungen
  • Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland

Beispiel: Zwei Koproduzenten aus Deutschland und Frankreich streiten über Erlösanteile; statt öffentlicher Gerichtsverfahren wird das vereinbarte vertrauliche Schiedsverfahren genutzt.

Schiedsverfahren & Mediation →

IP-Due-Diligence

  • Analyse von Inhaberschaft, Laufzeit und Belastungen der Nutzungsrechte
  • Prüfung von Lizenz-, Verlags- und Verwertungsverträgen auf Change-of-Control-Klauseln
  • Risikobewertung laufender Streitigkeiten und Vergütungsansprüche
  • Einbindung von Marken und Designs mit unseren Patentanwältinnen und Patentanwälten

Beispiel: Vor dem Erwerb eines Musikkatalogs wird geprüft, ob die Verlagsrechte tatsächlich übertragbar sind und welche Rückrufrisiken bestehen.

Mehr zur IP-Due-Diligence →

Internationale Rechtsdurchsetzung

  • Bestimmung von anwendbarem Recht und Gerichtsstand (Kollisionsrecht)
  • Koordination mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk
  • Notice-and-Takedown gegenüber Plattformen und Hostern
  • Vertretung vor EUIPO und WIPO in Amtsverfahren

Beispiel: Ein Illustrator findet seine Motive auf Print-on-Demand-Plattformen mehrerer Länder; wir bündeln Takedowns und prüfen, wo eine gerichtliche Durchsetzung sinnvoll ist.

Grenzüberschreitende Durchsetzung →

KI-Compliance & Trainingsdaten

  • Prüfung von Text- und Data-Mining nach §§ 44b, 60d UrhG und Nutzungsvorbehalten
  • Urheberrechtsstrategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 53 KI-VO)
  • Vertragsklauseln zu KI-Outputs, Rechten und Haftung
  • Für Urheber: maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt (Opt-out)

Beispiel: Ein Software-Start-up will ein Sprachmodell mit lizenzierten und frei verfügbaren Texten trainieren; wir prüfen die Datenquellen und dokumentieren die Opt-out-Prüfung.

Zu KI und Urheberrecht →

Hinterlegung & Prioritätsnachweis

  • Datierte Hinterlegung von Manuskripten, Kompositionen, Konzepten und Designs
  • Beratung, was und in welcher Form hinterlegt werden sollte
  • Einsatz der Hinterlegung als Beweismittel im Streitfall
  • Abgrenzung zum Marken- und Designschutz

Beispiel: Eine Autorin möchte ein Serienkonzept vor dem Pitch bei Produktionsfirmen hinterlegen, um später nachweisen zu können, wann es vorlag.

Zu kreativtresor.de →

Ablauf

So läuft ein Mandat im Urheberrecht ab

Ein Mandat folgt bei uns einem klaren Ablauf. So wissen Sie jederzeit, was als Nächstes geschieht, welche Unterlagen benötigt werden und welche Kosten entstehen können.

Hände bei der Besprechung von Unterlagen – Ablauf eines Mandats im Urheberrecht

Schritt 1

Anfrage

Sie schildern Ihr Anliegen per Online-Anfrage, E-Mail oder Telefon. Die Anfrage ist unverbindlich und begründet noch kein Mandat.

Praxis-Hinweis: Halten Sie Verträge, Schriftwechsel, Abmahnung, Screenshots mit Datum und URL sowie Nachweise zur Entstehung des Werks bereit.

Schritt 2

Ersteinschätzung

Wir prüfen Dringlichkeit, Zuständigkeit und Konfliktfreiheit und sagen Ihnen, welche Fragen geklärt werden müssen.

Praxis-Hinweis: Bei einer Abmahnung setzt die Gegenseite meist eine kurze Frist von ein bis zwei Wochen – melden Sie sich sofort, nicht erst kurz vor Ablauf. Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft.

Schritt 3

Strategie & Kostenrahmen

Sie erhalten eine Empfehlung mit Optionen (z. B. verhandeln, modifizierte Unterlassungserklärung, Eilverfahren) und vor der Beauftragung eine Kostenauskunft.

Praxis-Hinweis: Für eine einstweilige Verfügung muss nach Kenntnis der Verletzung zügig gehandelt werden; viele Gerichte sehen die Dringlichkeit nach etwa einem Monat als gefährdet an.

Schritt 4

Umsetzung

Wir entwerfen und verhandeln Verträge, führen die Korrespondenz, stellen Anträge und vertreten Sie vor Gericht oder Schiedsgericht.

Praxis-Hinweis: Sie werden über jeden wesentlichen Schritt informiert; Vergleichsangebote stimmen wir mit Ihnen ab, bevor wir sie annehmen oder ablehnen.

Schritt 5

Nachbetreuung

Wir überwachen Unterlassungserklärungen und Vertragsfristen, prüfen Abrechnungen und passen Musterverträge für Ihre künftigen Projekte an.

Praxis-Hinweis: Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Jahresende der Kenntnis (§ 102 UrhG i. V. m. §§ 195, 199 BGB); Auskunftsansprüche nach § 32d UrhG bestehen jährlich.

Mandanten

Für wen wir arbeiten

Wir vertreten beide Seiten des Urheberrechts – Kreative ebenso wie Verwerter. Das hilft bei Verhandlungen, weil wir die Argumente und Branchenüblichkeiten der Gegenseite kennen. Interessenkonflikte prüfen wir vor jeder Mandatsannahme.

Kamera, Skizzenbuch und Kopfhörer – Mandanten im Urheberrecht: Kreative, Unternehmen und Plattformen

Urheber & Kreative

Autoren, Komponisten, Texter, Musiker, Fotografen, Designer, Illustratoren, Schauspieler und Models.

  • Prüfung von Verlags-, Label-, Agentur- und Auftragsverträgen
  • Faire Vergütung, Auskunft und Nachvergütung
  • Vorgehen gegen unerlaubte Nutzung und Plagiate
  • Meldung und Ausschüttung bei Verwertungsgesellschaften

Plagiat und Werkvergleich →

Verwerter & Unternehmen

Verlage, Labels, Film- und TV-Produktionen, Agenturen, Museen, KMU, Konzerne und öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

  • Rechtekette und Clearing vor der Auswertung
  • Rahmen- und Lizenzverträge mit Kreativen und Dienstleistern
  • Abwehr von Abmahnungen und Nachvergütungsforderungen
  • IP-Due-Diligence bei Transaktionen

Branchenüberblick →

Plattformen & Tech

Online-Plattformen, Streamingdienste, Software- und Games-Entwickler, KI-Anbieter und Creator-Netzwerke.

  • Pflichten nach dem UrhDaG (Lizenzen, Beschwerdeverfahren)
  • Notice-and-Takedown und Repeat-Infringer-Prozesse
  • Trainingsdaten, TDM-Opt-out und KI-Verordnung
  • Nutzungsbedingungen und Content-Lizenzen

KI- und Tech-Unternehmen →

Branchenbezogene Schwerpunkte finden Sie unter Branchen, unser Team unter Rechtsanwälte und Informationen für Mandanten aus dem Ausland unter International sowie auf copylawyers.com. Beratung ist auch auf Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Japanisch und Koreanisch möglich.

Kosten

Was kostet ein Anwalt für Urheberrecht?

Wir nennen Ihnen vor der Beauftragung die voraussichtlichen Kosten. Grundsätzlich gibt es drei Wege:

  • Gesetzliche Gebühren nach dem RVG: Sie richten sich nach dem Gegenstandswert, also dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Im Gerichtsverfahren trägt regelmäßig die unterliegende Partei die Kosten.
  • Stunden- oder Pauschalhonorar: Außergerichtlich vereinbaren wir auf Wunsch eine Vergütung nach Zeitaufwand oder einen Festbetrag für eine klar umrissene Leistung. Für die Anpassung unserer Musterverträge an Ihren Fall bieten wir Pauschalen ab 89 EUR an.
  • Rechtsschutzversicherung: Urheberrechtliche Streitigkeiten sind häufig vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wir klären die Deckung auf Wunsch mit Ihrem Versicherer.

Einzelheiten zu Gegenstandswert, Kostenerstattung und Honorarvereinbarungen finden Sie unter Vergütung.

Häufige Fragen zu unseren Leistungen

Muss ich für die erste Anfrage bezahlen?

Nein. Die Online-Anfrage ist unverbindlich und löst keine Gebühren aus. Wir teilen Ihnen mit, ob und zu welchen Kosten wir tätig werden können. Gebühren entstehen erst, wenn Sie uns beauftragen und wir inhaltlich beraten.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was soll ich jetzt tun?

Fristen notieren, nichts unterschreiben, nichts bezahlen und die beanstandete Nutzung vorsorglich entfernen. Senden Sie uns Abmahnung und Unterlagen zur Lizenz so früh wie möglich. Oft ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll; ob Schadensersatz und Anwaltskosten in voller Höhe geschuldet sind, ist gesondert zu prüfen. Mehr unter Abmahnung.

Vertreten Sie auch Unternehmen gegen Urheber?

Ja. Wir beraten sowohl Urheber und ausübende Künstler als auch Verlage, Produktionen, Agenturen und Plattformen. Vor jeder Mandatsübernahme prüfen wir, ob ein Interessenkonflikt besteht.

Muss ich für einen Termin nach Hannover kommen?

Nein. Wir beraten bundesweit von zehn Standorten aus sowie per Telefon und Videokonferenz. Vor Gericht treten wir unter anderem vor den Landgerichten Hannover, Hamburg, Köln, Düsseldorf, Berlin, Frankfurt am Main, Stuttgart und München I auf.

Wie schnell kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden?

Wenn Unterlagen und Beweise vollständig sind, kann ein Antrag kurzfristig eingereicht werden; die Entscheidung liegt beim Gericht. Entscheidend ist, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln, weil sonst die Dringlichkeit entfallen kann.

Helfen Sie auch bei grenzüberschreitenden Fällen?

Ja. Wir prüfen anwendbares Recht und Gerichtsstand, koordinieren die Durchsetzung mit unseren Kooperationsbüros in Wien, Zürich, London, Taiwan und Paris und unserem weltweiten Netzwerk und gestalten internationale Lizenz- und Schiedsklauseln. Siehe International.

Sprechen Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht

Schildern Sie uns Ihr Vorhaben oder Ihren Konflikt – wir melden uns mit einer Einschätzung des weiteren Vorgehens und der voraussichtlichen Kosten. Telefon 0511.35 73 56-0, E-Mail info@dieurheberrechtler.de.